§ 35 NO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1989
§ 35
(1) Außer den vorbezeichneten Fällen (§§. 33 und 34) darf der Notar, wenn er um eine Amtshandlung angegangen wird, dieselbe nicht verweigern.
(2) Gegen die Verweigerung der Amtshandlung steht den Betheiligten die Beschwerde AN die Notariatskammer offen, zu welchem Ende ihnen der Notar auf ihr Verlangen die Gründe seiner Weigerung schriftlich bekannt zu geben hat.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte