§ 173 NO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2013
§ 173
(1) Die Berichterstattung ist einem Notarenrichter zu übertragen. Gehören dem Disziplinargericht zwei Notarenrichter AN, so stimmt bei der Abstimmung zuerst der AN Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar.
(2) Die Notarenrichter tragen bei mündlichen Verhandlungen das für die Richter des Disziplinarsenates vorgeschriebene Amtskleid.

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