§ 168 NO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 168
(1) Im Verfahren vor der Notariatskammer richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem II. Abschnitt des X. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes.
(2) Eine Information oder Auskunft zum Verfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder Unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Standespflichtverletzungen unbedingt erforderlich und Verhältnismäßig ist.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte