§ 142 NO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.05.1977
§ 142
Die Beschlüsse des Delegiertentags in den Angelegenheiten des § 140a Abs. 2 Z 8 sind dem Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz binnen vier Wochen mitzuteilen. Dieser hat sie aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.

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