§ 141C NO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.05.1977
§ 141c
Der Präsident hat den Delegiertentag mindestens einmal jährlich und überdies dann einzuberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder des Delegiertentags es Verlangen. AN welchem Ort die Tagung stattfindet, hat der Präsident zu bestimmen.

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