§ 121B NO

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.11.1993
§ 121b
Die Bestellung zum Dauersubstituten ist auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Notariatskammer zu widerrufen. Die Notariatskammer hat einen solchen Antrag jedenfalls zu stellen, wenn es der Notar oder Dauersubstitut verlangt.

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