Die Bestellung zum Dauersubstituten ist auf
Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster
Instanz am Sitz der Notariatskammer zu widerrufen. Die Notariatskammer hat einen solchen
Antrag jedenfalls zu stellen, wenn es der
Notar oder Dauersubstitut verlangt.