§ 109 NO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1989
§ 109
(1) Bei der Hinausgabe AN den bezeichneten Empfänger hat der Notar nach Vorschrift des §. 106 vorzugehen, den über den erfolgten Erlag bei der Behörde erhaltenen Empfangsschein aber dem Uebernahmsprotokolle beizuheften.
(2) Von der erfolgten Hinausgabe oder dem Erlage ist der Uebergeber zu verständigen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte