§ 106A NO

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.05.1977
§ 106a
Die §§ 104 bis 106 sind sinngemäß auf die nach § 88 Abs. 5 in Verwahrung genommenen Informationsträger anzuwenden.

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