ART. 8 NO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel VIII.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.1989
Art. 8
(1) Die im Königreiche Dalmatien bei den Bezirksgerichten aufbewahrten Acten der verstorbenen oder außer Amt getretenen Notare sind von den Bezirksgerichten AN den Gerichtshof erster Instanz ihres Sprengels zur Uebernahme in das Archiv abzugeben. Die Uebergabe ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieser Notariatsordnung für andere, als die in derselben bestimmten Personen bereits erworbenen Rechte auf den Bezug eines Antheiles AN den Notariatsgebühren werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte