ART. 7 § 1

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel VII In-Kraft-Treten
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 06.07.2005
Art. 7 § 1
(2) § 3b NO in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Notariatsakt nach dem 20. Jänner 2005 aufgenommen wurde.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte