ART. 17 § 9

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2007
Art. 17 § 9
§ 2 Abs. 1 RAO (Art. I) sowie § 6 Abs. 3 Z 4 und Abs. 3a NO (Art. II) sind erst auf Ausbildungszeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 liegen.

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