ART. 17 § 8

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2007
Art. 17 § 8
§ 2 Abs. 3 Z 1 RAO (Art. I) und § 6 Abs. 3 Z 3 NO (Art. II) sind erst auf universitäre Ausbildungen, mit denen ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde, anzuwenden, wenn diese nach dem 31. August 2009 begonnen wurden.

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