ART. 17 § 12

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2007
Art. 17 § 12
§ 5 Abs. 1 NO (Art. II) berührt nicht die Befugnisse jener Personen, die in die Verteidigerliste eingetragen sind.

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