ART. 13 § 9

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2005
Art. 13 § 9
Für Notar-Partnerschaften und Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind in Ansehung von §§ 22, 23 und 25 NO (Art. I) und §§ 1a, 1b und 21c RAO (Art. II) die Übergangsvorschriften des § 907 UGB sinngemäß anzuwenden.

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