ART. 13 § 8

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2005
Art. 13 § 8
§ 19 Abs. 2 NO (Art. I) ist in Ansehung jener Erlöschensgründe anzuwenden, die sich nach § 19 Abs. 1 lit. a und d NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestimmen. Gleiches gilt, wenn der Notar das 70. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2005 vollendet.

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