ART. 13 § 19

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2007
Art. 13 § 19
Liegt kein Grund für die Neuanschaffung oder Änderung des Amtssiegels vor, so können die bis zum 30. Juni 2007 in Verwendung stehenden Amtssiegel nach der Notariatsordnung auch nach dem 30. Juni 2007 weiterverwendet werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte