ART. 11 § 9

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2009
Art. 11 § 9
§ 158 NO (Art. 2) ist auf Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begangen werden.

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