ART. 11 § 8

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2009
Art. 11 § 8
§§ 138 Abs. 1, 141f Abs. 1 bis 3, 167 Abs. 1 und 168 NO (Art. 2) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die angefochtenen Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) nach dem 31. Dezember 2009 ergangen sind.

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