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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 18.02.1947
§ 10
(1) Notariatskandidaten im Sinne der im § 1 bezeichneten Vorschriften sind auch die Notarassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen werden.
(2) Für die Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Belastete Personen [§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947] dürfen weder den Beruf eines Notariatskandidaten ausüben noch in solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten.
- 2. Auf alle übrigen Notariatskandidaten sind die Vorschriften des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, anzuwenden.
