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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 09.08.1945
§ 7
Die Notariatskammer kann mit der Durchführung der erforderlichen Erhebungen [§ 6, Abs. (1)] eines ihrer Mitglieder oder auch einen ihr nicht angehörigen Notar bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen und andere Erhebungen kann auch Gericht'>Das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung vorzugehen hat. Von Einvernehmungstagsatzungen hat Gericht'>Das Gericht die Notariatskammer zu verständigen. Diese kann einen Vertreter entsenden; er ist befugt, mit Zustimmung des Gerichtes AN die zu vernehmenden Personen Fragen zu stellen.
