§ 30 NISG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 29.12.2018
§ 30 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.

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