§ 24 NISG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

6. Abschnitt Strukturen und Aufgaben im Falle der Cyberkrise
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 29.12.2018
§ 24 Cyberkrise
Die Entscheidung über das Vorliegen einer Cyberkrise erfolgt durch den Bundesminister für Inneres.

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