§ 33 NEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

10. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.06.2024
§ 33 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte