§ 6 NAG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2011
§ 6 Nationale Kontaktstelle
Kontaktstelle im Sinne unionsrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union ist der Bundesminister für Inneres.

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