§ 57A NAG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 24.12.2020
§ 57a Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen.

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