ART. 16 NAG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

Artikel 16 Austrittszeitpunkt
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 26.03.2019
Art. 16
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.