§ 37A MUTHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 37a Übergangsbestimmung – Vollziehung
Bis zum Inkrafttreten der §§ 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin anhängige Verfahren sind von diesem fortzuführen und abzuschließen.

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