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8. Abschnitt StrafbestimmungenStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2024
§ 35 Strafbestimmungen
(1) Wer
- 1. die Musiktherapie berufsmäßig ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder
- 2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist, zur berufsmäßigen Ausübung der Musiktherapie heranzieht,
(2) Sofern
- 1. aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
- 2. der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter berufsmäßiger Ausübung der Musiktherapie oder unbefugter Heranziehung zur berufsmäßigen Ausübung der Musiktherapie bestraft worden ist,
(3) Wer den
- 1. in den §§ 14e, 15 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2, 22 Abs. 4, 24 Abs. 1, 26 Abs. 1, 2 und 4, 27, 28, 29, 30, 31, 32 Abs. 1, 33, 34, 36 Abs. 4 und 5 sowie 37 Abs. 4 und 5 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
- 2. in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
(4) Auch der Versuch ist strafbar.
(5) Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ein Jahr.
