§ 34B MUTHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 34b Aufgaben des Musiktherapiebeirats
Dem Musiktherapiebeirat obliegen insbesondere
1. die Erörterung von fachlichen Themen und Fragen, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vorgelegt werden, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen und Erstattung von Gutachten und
2. die Mitwirkung bei der Erlassung oder Änderung der Verordnung gemäß § 11.

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