§ 24 MUTHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2009
§ 24 Meldepflichten
(1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend über folgende Sachverhalte schriftliche Meldungen, erforderlichenfalls samt den entsprechenden Nachweisen, binnen einem Monat zu erstatten:
1. Namensänderung,
2. Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
3. Änderung der Staatsangehörigkeit,
4. Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
5. Änderung der Zustelladresse,
6. Änderung von Arbeitsorten (Bezeichnung, Postadresse, Telefonnummer, und, sofern in die Musiktherapeutenliste eingetragen, auch die Web-Adresse und E-Mail-Adresse),
7. Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Arbeitsschwerpunkten und zielgruppenorientierten Spezialisierungen,
8. Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Befähigungen zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen,
9. Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, sowie
10. Verzicht auf die Berufsausübung.
(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Musiktherapeutenliste unverzüglich vorzunehmen.

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