§ 44A MUSCHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

VII. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 20.05.2023
§ 44a
Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der in Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen AN das Amt der Europäischen Union für Eigentum'>Geistiges Eigentum in Alicante weiter.

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