§ 18 MUSCHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1991
§ 18 Registrierung
(1) Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen:
1. die Registernummer;
2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;
3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6);
4. die Abbildung des Musters;
5. gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein Exemplar des Musters oder eine Beschreibung vorgelegt worden ist;
6. die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis);
7. der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des Musterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;
8. gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte (§ 8).
(2) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat).
(3) Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.

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