§ 14 MUSCHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 05.12.1992
§ 14
Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:
1. auf Antrag des Musteranmelders;
2. auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat;
3. von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.

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