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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 10 Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
(1) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
- 1. entgegen dem Verbot nach § 9 Abs. 1 Z 1 oder
- 2. ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen.
(2) Wurden im Gefährdungsbereich
- 1. Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 verändert oder
- 2. bewilligungspflichtige Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 4 vorgenommen,
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach § 9 in jenem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Verwaltungsbehörde von den in diesen Bestimmungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind Von Amts wegen nachträglich zu erteilen.
