§ 37 MTF-SHD-G

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

III. Teil. Medizinisch-technischer Fachdienst
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1993
§ 37 Begriffsbestimmung
(1) Der medizinisch-technische Fachdienst umfaßt die Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten dürfen nur nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.

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