§ 1 MTF-SHD-G

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

I. TEIL.
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1993
§ 1 Allgemeine Bestimmungen.
Der Krankenpflegefachdienst, der medizinisch-technische Fachdienst sowie die Sanitätshilfsdienste dürfen berufsmäßig nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

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