§ 58 MTDG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 58 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich § 27 Abs. 3 Z 4 die / der für Wissenschaft zuständige Bundes-ministerin / Bundesminister,
2. im Übrigen die / der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister, hinsichtlich § 42 sowie §§ 45 bis 47 im Einvernehmen mit der / dem für Wissenschaft zuständigen Bundesministerin / Bundesminister
betraut.

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