§ 54 MTDG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt MTDBeirat
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 54
(1) Beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist ein MTDBeirat einzurichten.
(2) Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
1. die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
2. die Erarbeitung von Standards für Fortbildungen.
(3) Mitglieder des MTDBeirates sind:
1. eine rechtskundige Vertreterin / ein rechtskundiger Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzende / Vorsitzender,
2. eine weitere Vertreterin / ein weiterer Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
3. eine Vertreterin / ein Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
4. je eine Angehörige / ein Angehöriger der sieben Sparten der MTDBerufe, die / der aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
5. eine Vertreterin / ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschul-Konferenz.
Für jedes Mitglied gemäß Z 3, 4 und 5 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3, 4 und 5 sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter sind von der / dem für Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(5) Der MTDBeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die / den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister.
(6) Die Mitglieder des MTDBeirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 2 ehrenamtlich aus.

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