§ 52 MTDG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 52 Qualifikationsnachweis außerhalb des EWR
(1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem MTDBeruf, die nicht unter §§ 44 Ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der AN einer ausländischen tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als AN einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 erworbener akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 6 FHG nostrifiziert wurde.
(2) Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifizierung gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit zum MTDBeruf Radiologietechnologin / Radiologietechnologe Grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifizierungsbescheids die Röntgenassistenz gemäß MABG auszuüben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
(3) Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifizierung gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit zum MTDBeruf Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker Grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifizierungsbescheids die Laborassistenz gemäß MABG auszuüben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

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