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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 43 Höherqualifizierung – Spezialisierungen
(1) Für Angehörige der MTDBerufe können zur Höherqualifizierung innerhalb der Berufsbilder und der Kompetenzbereiche
- 1. Spezialisierungen für berufsspezifische Fachbereiche und
- 2. Spezialisierungen für Lehre und Management
(2) Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung für Spezialisierungen gemäß Abs. 1 insbesondere
- 1. die Anforderungen an die Lehr- oder Studiengangsleitung,
- 2. die Mindestanforderungen an die Ausbildung einschließlich Qualifikationsprofil,
- 3. die Anforderungen an die Curriculumsentwicklung,
- 4. die Zugangsvoraussetzungen und
- 5. Maßnahmen zur Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Ausbildung
