§ 43 MTDG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 43 Höherqualifizierung – Spezialisierungen
(1) Für Angehörige der MTDBerufe können zur Höherqualifizierung innerhalb der Berufsbilder und der Kompetenzbereiche
1. Spezialisierungen für berufsspezifische Fachbereiche und
2. Spezialisierungen für Lehre und Management
im Mindestumfang von 60 ECTSAnrechnungspunkte angeboten werden.
(2) Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung für Spezialisierungen gemäß Abs. 1 insbesondere
1. die Anforderungen an die Lehr- oder Studiengangsleitung,
2. die Mindestanforderungen an die Ausbildung einschließlich Qualifikationsprofil,
3. die Anforderungen an die Curriculumsentwicklung,
4. die Zugangsvoraussetzungen und
5. Maßnahmen zur Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Ausbildung
festlegen.

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