§ 33 MTDG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 33 Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit
(1) Angehörige der MTDBerufe haben im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlichenfalls mit anderen Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen zusammenzuarbeiten und die Patientinnen und Patienten bei Bedarf AN diese weiterzuleiten.
(2) Angehörige der MTDBerufe haben im Rahmen der Sekundärprävention die behandelnde Ärztin / den behandelnden Arzt über relevante Änderungen des Zustandsbilds der Patientin/ des Patienten zu informieren oder die Patientin / den Patienten AN die behandelnde Ärztin / den behandelnden Arzt weiterzuverweisen.

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