Kategorie:
8. Abschnitt Allgemeine KompetenzenStand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 25
Die Angehörigen der MTDBerufe verfügen über allgemeine Kompetenzen, die über die jeweiligen Berufsbilder und Kompetenzbereiche hinausreichen. Dazu gehören insbesondere:
- 1. Qualitätssicherung, -kontrolle und -entwicklung einschließlich Erarbeitung von fachspezifischen Standards, Richtlinien und Leitlinien, auch hinsichtlich Klimakompetenz;
- 2. Sachverständigentätigkeit und Erstellung von fachspezifischen Gutachten;
- 3. Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden der Gesundheits- und Sozialberufe nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsvorschriften sowie Vermittlung der Fachexpertise im Kontext von Aus-, Fort- und Weiterbildung;
- 4. Wissensmanagement sowie eigenständige Forschung und Entwicklung sowie Generierung von fachspezifischer Evidenz und Wissensgrundlagen;
- 5. die Beratung, Schulung und Aufklärung insbesondere in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention;
- 6. die Betreuung und Begleitung von Personen und / oder deren Angehörigen bzw. Bezugspersonen sowie Organisationen und Einrichtungen;
- 7. Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt sowie Weiterverweisung an spezialisierte Hilfsangebote.
