§ 18 MSCHG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 8 Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 23.06.2004
§ 18
Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis
1. zum Bund,
2. zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist,
3. gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG,
4. gemäß Art. 14a Abs. 3 B-VG
stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, dessen § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist.

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