§ 15R MSCHG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 7 Sonstige Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 18.11.2009
§ 15r Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Die Dienstnehmerin kann
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs. 1,
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,
3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 15, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz,
4. bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

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