§ 15G MSCHG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2010
§ 15g Recht auf Information
Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere , betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

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