§ 57 MRG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

VII. Hauptstück Abgabenrechtliche Vorschriften
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1982
§ 57
(1) Die Beträge, die der Nachmieter dem Vermieter im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zur teilweisen oder gänzlichen Deckung des vom Vermieter dem Vormieter geleisteten Ersatzes von Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes leistet, gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.

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