ART. 5 § 2

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel V Schluß- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1990
Art. 5 § 2
Die Art. I bis III sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.

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