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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 73
Medizinproduktewerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf keine Elemente enthalten, die
- 1. nahelegen, dass die Wirkung einer anderen Behandlung oder einem anderen Medizinprodukt entspricht oder überlegen ist,
- 2. ausschließlich oder hauptsächlich für Kinder bestimmt sind,
- 3. eine ärztliche Behandlung als überflüssig erscheinen lassen, insbesondere dadurch, dass sie zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können, oder eine Behandlung auf dem Korrespondenzweg empfehlen,
- 4. sich auf Genesungsbescheinigungen beziehen, und
- 5. bildliche Darstellungen der Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen oder der Wirkung eines Medizinproduktes am oder im menschlichen Körper verwenden.
