§ 70 MPG 2021

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

11. Abschnitt Werbung für Medizinprodukte
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 70 Allgemeine Anforderungen
Angaben zur Zweckbestimmung in Werbematerialien dürfen der Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung nicht widersprechen.

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