§ 8 MPG 2021

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 8 Sonderanfertigungen
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann von Herstellern von Sonderanfertigungen oder von deren Bevollmächtigten eine Liste aller Sonderanfertigungen Verlangen, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wurden.

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